Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "akkordeon herten e.V.". Gegründet am 09.11.1994. Er hat seinen Sitz in Herten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmit-telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

"akkordeon herten" setzt sich zur Aufgabe, Akkordeonmusik hoher Qualität zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten und dadurch dem Akkordeon als künstlerischem Instrument zu mehr Ansehen zu verhelfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Konzerte und Auftritte, regelmäßige Probenarbeit und musikalische Aus- und Fortbildung sowie durch kinder- und jugendpflegerische Aktivitäten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die für die Ziele des Vereins eintritt und durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrags die Vereinssatzung als verbindlich anerkennt. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4
Rechte und Pflichten

Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein zur Förderung der Vereinsziele erwirkt, mit dem Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, dessen Beschlüsse und die Satzung zu befolgen und aktiv am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Verpflichtungen trotz Mah-nung oder Verwarnung durch den Vorstand nicht eingehalten werden.

§ 5
Beiträge

Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Aus-schluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig: die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges ausgesprochen werden. Dieser Beschluss setzt 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder voraus und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat sich den Erhalt der Mitteilung schriftlich bestätigen zu lassen. Gründe für den Ausschluss aus dem Verein sind insbesondere, wenn das Mitglied

  1. vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht beachtet
  2. grob seine Pflichten verletzt
  3. das Ansehen des Vereins schädigt

Rückständige Beiträge sind in jedem Fall zu entrichten; Vereinseigentum ist dem Verein zurückzugeben. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Jugendversammlung
  3. der Vorstand

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , einem Stellvertreter und dem Jugendvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Neuwahl des Vorstands möglich.

§ 9
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung/Jugendversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
  2. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung/Jugendversammlung.
  3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  5. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes
  6. die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal im Quartal. Jedes Mitglied des Vorstands hat in Vorstandssitzungen eine Stimme. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzen-den maßgebend. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

§ 10
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres statt. Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Verschiedenes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden

  1. auf Beschluss des Vorstandes
  2. auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
  3. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Gründe

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren, das Protokoll muss vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahre. Die Be-schlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu den Mitglie-derversammlungen ist schriftlich 20 Tage vorher einzuladen.

§ 11
Jugendversammlung

Die Jugendversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres , und zwar vor der Mit-gliederversammlung, statt. An der Jugendversammlung nehmen alle Mitglieder unter 18 Jahren teil. Die Ju-gendversammlung wählt den Jugendvertreter. Die Jugendarbeit des Vereins wird geregelt durch die Jugendordnung.

§ 12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand zu prüfen und das Ergebnis der ordentlichen Mitglieder-versammlung zu übermitteln. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Kassenprüfer kann jede voll rechts- und geschäftsfähige Person werden, die nicht Mitglied des Vorstands ist.

§ 13
Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierzu ist 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins "akkordeon herten" setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck berufen wird. Mindestens 3/4 der Mitglieder müssen hierbei vertreten sein und 4/5 der erschienenen Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Herten, den 30.11.1994